Unterrichtsfreistellungen
was zu tun ist...
Als berufsbildende Pflichtschule ist der Schulbesuch für unsere Schülerinnen und Schüler mit der gebotenen Pünktlichkeit verpflichtend! (Siehe SchPflG. § 24 Abs. 1) Dennoch kann es vorkommen, dass geplante Arzttermine oder dringend erforderliche Amtswege zur Unterrichtszeit keinen Aufschub zulassen.
Für derartige Termine gilt die Regel: notwendig? dringlich? kein Aufschub möglich?
Vorgehen: Zuerst Klärung durch Klassenvorstand, erst dann der Schulleitung zur Genehmigung vorlegen!
Der Lehrbetrieb ist von genehmigten Unterrichtsfreistellungen – die mehr als einen halben Tag betreffen – vom Lehrling zu informieren!
Entschuldigungen
Unterrichtszeit = Ausbildungszeit = bezahlte Arbeitszeit!
Für jeden Anlassfall (Arztbesuch, Behördengang, Krankheit, Zuspätkommen) ist eine Entschuldigung in der beiliegenden Form verpflichtend.
Der Klassenvorstand entscheidet darüber, ob bei gehäuften Vorkommnissen auch eine Bestätigung durch die Lehrberechtigten erforderlich ist.
Wie unserer Schule den Umgang mit Fehlzeiten regelt, ist unter „Vorgehen bei Fehlstunden“ nachzulesen!
Überlassung Notebook
Betrifft nur Notebook-Klassen
Für junge Technikerinnen und Techniker ist das Notebook ein unverzichtbares Arbeitswerkzeug geworden.
Dieses Werkzeug stellt unsere Schule während des Lehrgangs zur Verfügung.
Wenn es notwendig ist, das Notebook auch außerhalb des Schulgebäudes für die eigene Ausbildung zu nutzen, so gibt es die Möglichkeit einer zeitweisen Überlassung.